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Software-Lizenzvertragsbedingungen für Softwareprodukte der HUENGSBERG AG

Bitte lesen Sie diese Softwarelizenzvertragsbedingungen ("Vertragsbedingungen") sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben oder auf Ihrem Computer installieren oder durch uns installieren lassen und einsetzen. Durch Installation der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen. Falls Sie mit den Bedingungen nicht einverstanden sind, können Sie die Software innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zurückgeben. Es gilt das Datum des Lieferscheins. Erfolgte die Lieferung der Software per Download, reicht ein formloser Widerspruch mit einer Bestätigung, dass die Software dauerhaft gelöscht wurde. Wir  erstatten dann den vollen Kaufpreis der Software. Darüber hinaus gehende Leistungen (z. B. Installationsdienstleistungen) sind von diesem Rückgaberecht ausgenommen. Mit der Rückgabe der Software erlischt das Recht an der Nutzung. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. HUENGSBERG AG akzeptiert keine diesen Vertragsbedingungen widersprechenden Geschäftsbedingungen des Kunden. Der Einbeziehung solcher Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1. Vertragsgegenstand

Die HUENGSBERG AG („Lizenzgeber“) räumt dem Kunden („Lizenznehmer“) das zeitlich beschränkte und nicht ausschließliche Recht ein, die erworbene Software zu den Vertragsbedingungen zu nutzen; im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei HUENGSBERG AG oder deren Lizenzgebern.

2. Nutzungsbestimmungen

Für die Überlassung von Nutzungsrechten gelten folgende Bestimmungen:Für

2.1 Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht 
unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software sowie an der    
zugehörigen Dokumentation für die vertraglich vereinbarten Zwecke. Die 
Einräumung des Nutzungsrechts ist wie folgt beschränkt und gilt ab  
dem Lieferdatum:

-      für engDAX.XLATE bis zum Auslaufen des Software-Pflegevertrags

-      für andere Software  auf 5 Jahre

Die Nutzungsdauer kann gemäß Ziff. 2.2 dieser Vertragsbedingungen verlängert werden. Eine Software-Nutzungslizenz bezieht sich nur auf einen Standort; für die Installation bzw. Nutzung dieser Software an mehreren Standorten (z.B. über Terminal Server Dienste) ist der Erwerb zusätzlicher Lizenzen erforderlich. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software entsprechend den erworbenen Lizenzen zu nutzen:

Einplatz-Lizenz:
Eine Einplatz-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Installation und Nutzung der Software auf einem einzigen Personal-Computer sowie für einen einzigen Nutzer. Es ist nicht gestattet, die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Rechnerverbunds zu nutzen, sofern damit die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software ermöglicht wird.

Mehrplatz-Lizenz:
Bei Erwerb einer Mehrplatz-Lizenz gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von Client-Lizenzen. Abhängig vom Lizenzierungsmodell der Software gelten Client-Lizenzen für den gleichzeitigen Zugriffen („floating licence“) oder aber für bestimmte Anwender („fixed licence“). Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der Software ist unzulässig.

2.2 Hat der Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Auslaufens der fünfjährigen Nutzungsdauer einen Softwarepflegevertrag mit dem Lizenzgeber zur Pflege der vertragsgegenständlichen Software abgeschlossen, so bleibt dieser zur Nutzung der Software während der Laufzeit des Softwarepflegevertrages berechtigt, solange er mit den Zahlungen aus dem Softwarepflegevertrages nicht in Verzug kommt. Nach Ablauf des Softwarepflegevertrages ist der Lizenznehmer zudem berechtigt, die vertragsgegenständliche Software für einen Zeitraum, der der Laufzeit des beendeten Softwarepflegevertrages entspricht, maximal jedoch 5 Jahre, weiter zu nutzen. Für die Software engDAX.XLATE endet das Nutzungsrecht jedoch mit Ende des Kalenderjahres, in dem auch der Softwarepflegevertrag ausläuft.  Im Falle des Bezuges eines Software-Updates beginnt wiederum ein neuer Nutzungszeitraum der vertragsgegenständlichen Software mit den in 2.1 aufgeführten Beschränkungen des Nutzungsrechts.

2.3  Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf die Festplatte der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Der Lizenznehmer darf die einzelne Software zum Zwecke der Datensicherung jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger kopieren. Sicherungskopien der Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Eine Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs und der sonstigen Dokumentation ist nicht zulässig.

2.4  Die Software muss in der von HUENGSBERG AG freigegebenen Betriebssystemumgebung und unter den empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.

2.5  Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, eine Rückübersetzung (Disassemblierung, Dekompilierung) der Software vorzunehmen oder sonstige Arten der Rückerschließung („Reverse Engineering“) anzuwenden.

Benötigt der Lizenznehmer Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, diesbezügliche Informationen zu verweigern, es sei denn, diese müssen aufgrund gesetzlicher Vorgaben mitgeteilt werden. Hiervon unberührt sind Änderungen oder Anpassungen, die schon gemäß der Produktinformationen oder mitgelieferter Informationen gestattet sind.

2.6  Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn HUENGSBERG AG die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat. HUENGSBERG AG nimmt diese Änderungen nur gegen eine angemessene Vergütung, z.B. im Rahmen eines Softwarewartungsvertrags, vor.

2.7  Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software als Ganzes oder in Teilen zu vermieten, eigene Lizenzen zu erteilen oder die Software als Application Service Provider (ASP) oder in einem Clearing-Center zu nutzen.

2.8  Für den Fall, dass die Software als Upgrade oder Update lizenziert wird, ist der Lizenznehmer nur berechtigt, die Software gegen früher ausgelieferte Versionen der Software auszutauschen. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch in diesem Fall. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Lieferung eines Upgrades oder Updates nicht als Erteilung einer zweiten Lizenz für die Software gilt, d.h. er darf das Upgrade oder Update nicht zusätzlich neben der Software, die ersetzt werden soll, benutzen, noch darf er die zu ersetzende Software einem Dritten überlassen. 

3. Weitergabe oder Veräußerung der Software

3.1  Der Lizenznehmer kann die vollständige Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation an Dritte im Wege der Vertragsübernahme übertragen. Der Dritte muss hierzu in das bestehende Vertragsverhältnis mit dem Lizenzgeber eintreten. Der Lizenzgeber wird seine Zustimmung zur Vertragsübernahme nur in solchen Fällen vorenthalten, die eine unzumutbare Härte für diesen darstellen. Mit der Vertragsübernahme hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und sämtliche Kopien zu löschen oder zu vernichten.

Die Vertragsübertragung der Nutzungsrechte wird erst wirksam, wenn der Lizenznehmer HUENGSBERG AG die Übertragung anzeigt, HUENGSBERG AG dieser zugestimmt und sich der Dritte als Lizenznehmer bei HUENGSBERG AG als solcher registriert hat. Der Lizenznehmer hat dem Käufer diesen Software-Lizenzvertrag sowie die verbleibende Nutzungsdauer der Software zur Kenntnis zu geben.

3.2  Von der Vertragsübernahme ausgeschlossen ist Software, die ausdrücklich für den Einsatz im Bildungsbereich (Schulen, Universitäten oder vergleichbare Einrichtungen) angeboten wurde und Software, die zu Testzwecken oder Vorführungen eingesetzt wurde.

3.3  Die Ausfuhr von Software einschließlich der dazugehörigen Daten und Unterlagen kann der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen in eigener Verantwortung zu erwirken und Lieferungen nur nach Maßgabe dieser Genehmigung auszuführen.

3.4  Eine sonstige Weitergabe der Software an Dritte ohne vorherige Zustimmung durch den Lizenzgeber, z.B. durch Untermiete oder Leihe, ist unzulässig.

4. Gewährleistung

4.1  Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software  entsprechend der Leistungs- und Produktbeschreibung während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen.

4.2  Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

4.3  Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

4.4  Gegenstand der Gewährleistung ist die Software ausschließlich in der von HUENGSBERG AG ausgelieferten Version. Die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Mängel nicht auf die Änderungen zurückzuführen sind und keine für den Lizenzgeber unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Fehler an der Software, die auf eine fehlerhafte Installation, fehlerhafte Konfiguration des Lizenznehmers zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler am Betriebssystem des Lizenznehmers oder Drittprodukten.

4.5  Der Lizenzgeber ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Programmerweiterungen (Upgrades) oder Programmänderungen (Updates) zu erstellen. Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Gebühr verlangen.

4.6  Der Lizenznehmer ist für die regelmäßige Sicherung und Wartung seiner individuellen Daten verantwortlich. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber die gesicherten Daten zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Behebung eines Mangels erforderlich ist und hat darüber hinaus den Lizenzgeber bei der Behebung eines Mangels in zumutbarer Weise zu unterstützen. 

5. Haftung HUENGSBERG AG

5.1  Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt

                - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

                - für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,

                - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

                - im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

5.2  Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

5.3  Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel.

5.4  Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

5.5  Der Lizenzgeber haftet bei einfach verursachtem Datenverlust nur für Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Lizenznehmer angefallen wären; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung vom Lizenzgeber zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

5.6  Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Lizenzgeber beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

5.7  Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.

6. Kündigungsrecht

6.1  HUENGSBERG AG ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei schwerwiegender Missachtung ihrer Urheberrechte an der Software durch den Lizenznehmer aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Die Software ist zurückzugeben und alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten. Sonstige Rechte zur außerordentlichen Kündigung der HUENGSBERG AG bleiben hiervon unberührt.

6.2  Eine Kündigung des Lizenznehmers gem. § 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Lizenzgeber ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Lizenzgeber gegeben ist.

6.3  Die Kündigung bedarf der Schriftform.

7. Nutzung von Kundendaten / Geheimhaltung

HUENGSBERG AG wird die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten Kundendaten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln.

Lizenzgeber und Lizenznehmer verpflichten sich, alle gegenseitigen Informationen und Daten, die sie direkt oder indirekt im Rahmen der Erfüllung des Vertrags erlangen, vertraulich zu behandeln. Die Parteien sichern sich insbesondere zu, diese Informationen und Daten weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen und Daten zu vermeiden. Informationen und Daten in diesem Sinne sind insbesondere

-    fachliches Know-how sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

-    Daten aus informationstechnischen Systemen ,

-    andere nicht öffentliche Informationen,

-    die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt.

Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich:

-    allgemein bekannt sind,

-    ohne Verschulden einer Partei allgemein bekannt werden, oder

-    rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder

-    bei den Parteien bereits vorhanden sind. 

8. Schlussbestimmungen

8.1  Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

8.2  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN- Kaufrechts.

8.3  Soweit der Lizenznehmer Kaufmann ist oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, ist Gerichtsstand der Sitz von HUENGSBERG AG.

HUENGSBERG AG ist aber auch berechtigt, den Lizenznehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.4  Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.