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Allgemeine Geschäftsbedingungen der HÜNGSBERG GmbH

Stand August 2023


1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Leistungen, die die HÜNGSBERG GmbH („HÜNGSBERG“) gegenüber der anderen Vertragspartei („Kunde“) erbringt.

1.2 Es gelten neben den Angebotskonditionen von HÜNGSBERG zu den konkreten Produkten und Dienstleistungen aus-schließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ab-weichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäfts-bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn HÜNGSBERG diesen im Einzelfall nicht widerspricht. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Angebotskonditionen und die-sen AGB gehen die jeweiligen Angebotskonditionen vor.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden oder Leistungen für den Kunden, selbst wenn sich HÜNGSBERG nicht ausdrücklich auf sie bezieht.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Angebote von HÜNGSBERG sind freibleibend.

2.2 HÜNGSBERG kann Angebote innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen. Bestellungen von Kunden stellen verbindliche Angebote dar. Die Annahme erfolgt durch Erklärung, Auslieferung des Produkts oder Erbringung der Leistung.

2.3 Sofern HÜNGSBERG den Eingang elektronisch übermittelter Bestellungen bestätigt, stellt dies noch keine Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) verbunden werden.

3 LEISTUNGEN VON HÜNGSBERG SOWIE DEREN ÄNDERUNG

3.1 Die Beschaffenheit der Leistungen von HÜNGSBERG ergibt sich ausschließlich aus der von HÜNGSBERG angebotenen Produktbeschreibung.

3.2 Alle öffentlichen Äußerungen, Präsentationen, Beispiele, Proben, Zeichnungen, Beschreibungen, Angaben sowie Werbung und jede sonstige Beschreibung von HÜNGSBERG dienen lediglich dazu, einen Überblick über die Leistungen zu gewähren; sie werden nicht Bestandteil des Vertrages.

3.3 HÜNGSBERG kann Leistungen jederzeit ändern, soweit diese Änderungen wegen einschlägiger gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen oder Sicherheitsvorschriften geboten sind oder technische Eigenschaften betreffen, die Beschaffenheit der vereinbarten Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

3.4 HÜNGSBERG ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzusetzen.

4 TEILLIEFERUNG, LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT, VERZUG

4.1 HÜNGSBERG ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

4.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, sofern HÜNGSBERG sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt hat. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn alle für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Einzelheiten geklärt sind.

4.3 HÜNGSBERG ist berechtigt, Leistungen zu verweigern, wenn der Kunde seine Pflichten und Obliegenheiten nicht pünktlich und ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere mit HÜNGSBERG vereinbarte Anzahlungen nicht rechtzeitig leistet oder Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, die für die vollständige und fristgemäße Erbringung der Leistungen von HÜNGSBERG erforderlich sind.

4.4 Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager von HÜNGSBERG verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen HÜNGSBERG – auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung oder Leistung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die HÜNGSBERG nicht zu vertreten hat und durch die die Erbringung der Lieferung oder Leistung vorübergehend unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, von HÜNGSBERG nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel sowie Krieg. HÜNGSBERG wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

4.6 Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und schriftlich erfolgen.

5 LIZENZBEDINGUNGEN

Dem Kunden ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass insbesondere von HÜNGSBERG gelieferte Software-Produkte den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen. Die entsprechenden Lizenzbedingungen sind im Auftrag genannt.

6 GEFAHRÜBERGANG, LIEFERUNG

6.1 Lieferungen erfolgen ab Werk von HÜNGSBERG (EXW Incoterms 2010). Eine etwaige Versendung erfolgt auf Kosten (Ziffer 9.1) und Gefahr des Kunden. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die HÜNGSBERG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr nach Erhalt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.2 Im Übrigen geht die Gefahr auf den Kunden mit der Übergabe über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet.

7 GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von HÜNGSBERG tätig, sondern reicht HÜNGSBERG lediglich ein Fremderzeugnis an den Kunden durch, sind die Mängelansprüche des Kunden zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche von HÜNGSBERG gegen ihren Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer von HÜNGSBERG zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Kunde seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Haftung von HÜNGSBERG für Mängelansprüche gemäß den nachfolgenden Vorschriften unberührt.

7.2 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit nicht anders vereinbart, sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Produkte gegenüber HÜNGSBERG schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

7.3 HÜNGSBERG gewährleistet, dass die Leistungen der Produktbeschreibung entsprechen. Die Produktbeschreibung stellt keine Garantie bestimmter Eigenschaften dar, es sei denn, die Parteien haben eine Garantie ausdrücklich schriftlich vereinbart.

7.4 Mangelhafte Produkte behebt HÜNGSBERG nach eigener Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produktes (Ersatzlieferung). Im Rahmen der Erbringung von Leistungen dem Kunden übergebene bewegliche Gegenstände, die durch Ersatzlieferung ersetzt wurden, sind HÜNGSBERG zurückzugeben oder nach Wahl und auf Kosten von HÜNGSBERG zu entsorgen oder zu vernichten.

7.5 Jegliche Rücksendung von Hardware-Produkten im Rahmen der Gewährleistung hat in der Originalverpackung zu erfolgen.

7.6 HÜNGSBERG ist dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die vereinbarte Vergütung bei Fälligkeit abzüglich eines Betrages, der im Verhältnis zum Mangel angemessen ist, bezahlt.

7.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Produkte ein Jahr und für gebrauchte Produkte sechs Monate. Die Frist beginnt mit Ablieferung des jeweiligen Produkts. Schadenersatzansprüche auf Grund von Mängeln richten sich im Übrigen nach Ziffer 8.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.8 HÜNGSBERG weist darauf hin, dass Fehler bei einer durch den Kunden vorgenommenen Selbstinstallation von Produkten und Konflikte mit Drittprogrammen keinen Fall der Gewährleistung darstellen und HÜNGSBERG hierfür keine Haftung übernimmt. HÜNGSBERG empfiehlt, vor der Installation von Fremdsoftware Rücksprache mit HÜNGSBERG zu halten.

7.9 Bei Problemen, die nur im Zusammenhang mit der beim Kunden vorliegenden Systemumgebung (Hard- und Software) auftreten und nicht generell nachvollziehbar sind, ist der Kunde verpflichtet, HÜNGSBERG die entsprechende Systemumgebung für Zwecke der Fehlerbehebung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen bzw. HÜNGSBERG alle geforderten und notwendigen Informationen zu liefern. Sollte sich herausstellen, dass das Problem nicht auf einen Sachmangel des von HÜNGSBERG zur Verfügung gestellten Produktes zurückzuführen ist, ist der Kunde verpflichtet, HÜNGSBERG die im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten und Aufwendungen (auch für Personal) zu erstatten.

8 VERJÄHRUNG

8.1 Mängelansprüche und Haftungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten bei gebrauchten Produkten innerhalb von 6 Monaten.

8.2 Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, die Verletzung von Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

8.3 Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9 PREISE, RECHNUNGSTELLUNG, AUFRECHUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

9.1 Die Preise von HÜNGSBERG verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und etwaiger anderer indirekter Steuern und Zölle. Die Dienstleistungspreise gelten für die regulären Arbeitszeiten Mo. – Fr. von 8:00 – 17:00 Uhr, außer an gesetzlichen bayerischen Feiertagen. Außerhalb der regulären Arbeitszeiten gelten folgende Zuschläge auf alle Dienstleistungspreise: Bei Dienstleistungen wochentags von 06:00 – 08:00 und 17:00 bis 20:00 Uhr gilt ein Zuschlag von 25%. Von 20:00 – 22:00 Uhr gilt ein Zuschlag von 50% auf unsere Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen nach 22:00 Uhr und an Samstagen ein Zuschlag von 75 %. Bei Dienstleistungen an Sonntagen gilt ein Zuschlag von 100%, an gesetzlichen Feiertagen von 125% und an gesetzlichen bayerischen Feiertagen von 150%.

9.2 Für den Versand der Ware innerhalb Deutschlands fällt eine Versandkostenpauschale in Höhe von bis zu € 26,00 an. Für den Versand ins Ausland beträgt diese bis zu € 76,00. Sofern die tatsächlichen Versandkosten im Einzelfall diese Pauschalen überschreiten, ist HÜNGSBERG berechtigt, diese Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen; HÜNGSBERG wird den Kunden hierüber vorab informieren.

9.3 Bei der Erbringung von Dienstleistungen hat HÜNGSBERG zusätzlich zu den vereinbarten Preisen Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Reisekosten, Spesen und sonstigen Auslagen.

9.4 Softwarelizenzen werden unseren Kunden mit der Lieferung per Downloadlink in Rechnung gestellt. Kundenspezifische Neuentwicklungen oder EDI-Mappings werden mit der Bestätigung des Auftrages durch HÜNGSBERG zu 50% abgerechnet. Die verbleibenden 50% werden mit der Lieferung in Rechnung gestellt. Dienstleistungen werden nach Erbringung berechnet. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Diese Regelung gilt für Kunden aus D-A-CH (Deutschland, Österreich und Schweiz).

9.5 Abweichend von Ziffer 8.4 sind Kunden aus dem sonstigen Ausland zur Vorkasse verpflichtet.

9.6 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HÜNGSBERG anerkannt ist. Gleiches gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden nach § 320 BGB. Der Kunde kann Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte darüber hinaus nur für Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis geltend machen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.

9.7 HÜNGSBERG ist berechtigt, elektronische Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG bzw. der jeweils gültigen Fassung des UStG auszustellen. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.

9.8 Sollten HÜNGSBERG in der Auftrags- oder Zahlungsabwicklung mit dem Kunden irgendwelche Gebühren in Rechnung gestellt werden, die durch Verschulden des Kunden entstanden sind, so berechnet HÜNGSBERG diese mit einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 20,– € an den Kunden weiter. Dasselbe gilt für zusätzliche Aufwände, die nicht durch HÜNGSBERG zu vertreten sind.

10 HAFTUNG UND FREISTELLUNG

10.1 HÜNGSBERG haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet HÜNGSBERG nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht).

10.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.3 Soweit die Haftung von HÜNGSBERG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von HÜNGSBERGs Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.4 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und dem Risikoprofil entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

10.5 Der Kunde stellt HÜNGSBERG, deren Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die gegen HÜNGSBERG und/oder den genannten Personen wegen einer schuldhaften Verletzung des Vertrages durch den Kun-den geltend gemacht werden. Der Kunde hat HÜNGSBERG und den genannten Personen sämtliche zur Rechtverteidigung erforderlichen angemessenen Aufwendungen zu erstatten.

11 EIGENTUMSVORBEHALT

11.1 HÜNGSBERG behält sich das Eigentum an den Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag und allen anderen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte pfleglich zu behandeln. Er ist weiterhin verpflichtet, solche Produkte auf eigene Kosten gegen Verlust, Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl und Elementarschäden in Höhe ihres Kaufpreises zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durchzuführen.

11.3 Der Kunde ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt HÜNGSBERG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages der Forderung von HÜNGSBERG (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung weiterverkauft worden sind. HÜNGSBERG nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HÜNGSBERG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HÜNGSBERG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezüglich seines Vermögens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann HÜNGSBERG verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt. Lässt ein Dritter unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte pfänden oder beeinträchtigt er in anderer Weise das Eigentum von HÜNGSBERG, muss der Kunde HÜNGSBERG unverzüglich benachrichtigen. Daneben ist der Kunde verpflichtet, den Dritten sowie den Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen, dass das jeweilige Produkt im Eigentum von HÜNGSBERG steht. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HÜNGSBERG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von Schutzmaßnahmen zu erstatten, haftet der Kunde HÜNGSBERG für die von dem Dritten nicht bezahlten Kosten.

11.4 Der Kunde ist verpflichtet, HÜNGSBERG unverzüglich über etwaige Beschädigungen oder einen Besitzwechsel der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte sowie über einen Sitzwechsel des Kunden zu informieren.

11.5 Im Fall des Rücktritts vom Vertrag ist HÜNGSBERG berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte heraus zu verlangen.

12 VERTRAULICHKEIT

12.1 Geschäftsgeheimnisse, Arbeitsabläufe, Verfahren, Pläne, Produktinformationen, Angebote samt dazugehöriger Unterlagen, Preise, Know-How, Designs, Kundenlisten, Marktchancen und Geschäfte von HÜNGSBERG, deren Kunden, Lieferanten oder Konzernunternehmen, sind – gleich auf welchem Medium und in welchem Format sie gespeichert oder verkörpert sind – vertraulich („Vertrauliche Informationen“). Der Kunde wird die ihm offengelegten Vertraulichen Informationen:

12.1.1 streng vertraulich behandeln und gegenüber Dritten geheim halten, es sei denn, die Offenlegung oder Weitergabe ist zur Vertragserfüllung erlaubt oder notwendig;

12.1.2 alle nötigen Maßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff auf die Vertraulichen Informationen zu verhindern.

12.2 Der Kunde ist berechtigt, Vertrauliche Informationen seinen Mitarbeitern und Organen offenzulegen, soweit diese die Vertraulichen Informationen zur Vertragserfüllung benötigen. Gegenüber Abschlussprüfern und Beratern darf nur zum Zweck der Abschlussprüfung bzw. Beratung eine Offenlegung erfolgen. Offenlegungen nach dieser Ziffer 12.2 dürfen nur erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Personen ebenfalls die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 12 einhalten.

12.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:

12.3.1 ohne Verstoß gegen Ziffer 12.1 öffentlich bekannt werden; oder

12.3.2 dem Kunden bereits bekannt waren und der Kunde in Bezug auf diese bereits bekannten Informationen keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt;

12.3.3 der Kunde von einem Dritten, der keiner Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die betreffenden Informationen unterliegt, rechtmäßig erlangt hat;

12.3.4 der Kunde unabhängig von den ihr mitgeteilten Vertraulichen Informationen entwickelt hat; oder

12.3.5 auf Grund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder aufgrund von Börsenregeln mitgeteilt oder bekannt gegeben werden müssen.

13 SONSTIGE BESTIMMUNGEN, GERICHTSSTAND

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HÜNGSBERG den Vertrag oder Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen. § 354a Handelsgesetzbuch bleibt unberührt. HÜNGSBERG kann auch ungeachtet einer Abtretung mit befreiender Wirkung an den Kunden zahlen.

13.2 Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden gegenüber HÜNGSBERG bedürfen der Schriftform. Für den Inhalt und die Auslegung von Verträgen, deren Änderung oder Ergänzung, sowie individueller Abreden ist eine schriftliche Vereinbarung oder schriftliche Bestätigung von HÜNGSBERG maßgeblich.

13.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von HÜNGSBERG. HÜNGSBERG kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

13.5 Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien sind nur die deutschen Vertragsversionen maßgeblich.